Pflichten zur Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit

Anleinpflicht vom 1. April bis 15. Juli
Salzhemmendorf/Duingen (gök). In der freien Landschaft und hierzu gehören der Wald, die Felder und sonstige Wege sowie Gewässer, ist jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde nicht streunen oder wildern und in der Zeit vom 1. April bis 15. Juli in der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit in Niedersachsen an der Leine geführt werden.

Genehmigt ist die Führung ohne Leine nur zur Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, der Bundespolizei oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind. „Die Störungen in der Brut-, Setz-, und  Aufzuchtzeit durch freilaufende Hunde sind, im Gegensatz zu anderen Störungen, vermeidbar“, so Peter Gummert vom Hegering aus Salzhemmendorf.

Abweichend von dieser landesweit geltenden gesetzlichen Regelung können die Gemeinden durch Verordnungen von den Regelungen abweichen und in ihrem Gebiet  die Anleinpflicht zeitlich ausweiten. Dies kann zum einen zum Schutz der Rückzugsmöglichkeiten des Wildes oder sonstiger wild lebender Tiere vor Beunruhigung durch Festlegung von Schongebieten  sein oder zum Schutz von Erholungssuchenden vor Belästigungen durch frei laufende Hunde auf Grundflächen, die besonderen Formen der Erholung dienen, insbesondere auf Liegewiesen, Spielplätzen und Sportanlagen.

Die Pächter und Jagdausübungsberechtigten der örtlichen Reviere bitten um Verständnis für diese zeitlich begrenzte Einschränkung, die zum Schutz des Wildes dient.

Foto: Watson gehört ab 1. April an die Leine