Wenn Bäume oder Sträucher für Ärger sorgen

Land informiert zum Nachbarschaftsrecht

Salzhemmendorf/Leinebergland (gök). Probleme wie in der Stadt gibt es manchmal auf dem Land gar nicht. Während in den Städten viele Menschen in der derzeitigen Corona-Krise oft in der eigenen Wohnung gefangen sind, können viele Menschen auf dem Dorf noch in den eigenen Garten am Haus ausweichen. Der beginnende Frühling lädt die Grundstücksbesitzer geradezu dazu ein, der Gartenarbeit nachzugehen und hier und da Veränderungen auf dem eigenen Grundstück vorzunehmen. Doch auch hier kann nicht jeder auf seinem Grundstück machen, was er möchte. Das Land Niedersachsen hat dazu 2018 schon in der 15. Auflage eine Broschüre zum Nachbarschaftsrecht herausgegeben, wo jeder Nachbar Tipps für ein gutes Zusammenleben findet.

Den typischen Ärger mit dem Nachbarn haben schon viele Grundstücksbesitzer erlebt. Ein überhängender Baum, ein Loch im Zaun, die Party des pubertierenden Nachwuchses oder Krach in der Mittagsstunde – Probleme sind vielfältig und haben oft für Ärger in der Nachbarschaft gesorgt. Nicht selten landen Fälle oft beim örtlichen Schiedsamt mit den ehrenamtlich beauftragten Schiedspersonen. Manchmal ist dann auch ein Gang vor ein Gericht unvermeidlich.In der aktuellen Broschüre des Landes empfiehlt das von Barbara Havliza geführte Justizministerium, dass bei Problemen zunächst mit dem Nachbarn gesprochen wird, ehe Gesetze und Verordnungen herangezogen werden.

Ein häufiges Ärgernis sind Zweige oder Wurzeln, die über oder unter den Nachbarschaftszaun wachsen. Eingedrungene Zweige und Wurzeln dürfen von Grundstücksbesitzern auch selbst abgeschnitten und behalten werden. Allerdings muss man vor dem Abschneiden dem Nachbarn eine angemessene Frist setzen, das selber zu erledigen. Hier sind dann auch Umstände wie Wachstumsperioden zu beachten, wo das nicht verlangt werden kann.

Wie ein Garten gestaltet werden soll, kann ein Grundstückseigentümer selber bestimmen. Neben baurechtlichen Vorschriften muss man aber auch bei Bäumen oder Sträuchern Rücksicht auf Nachbarn nehmen. Vor allem Schattenbildung kann für den Nachbarn dann sehr lästig sein. Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz schreibt deshalb vor, dass Gehölze eine bestimmte Höhe nicht überschreiten dürfen, was vom Abstand zur Grundstücksgrenze abhängig ist. Unter 25 Zentimetern ist etwa eine Anpflanzung von Bäumen oder Sträuchern nicht zulässig. Während bis zu zwei Meter hohe Bäume mindestens 50 Zentimeter von der Grenze stehen müssen, ist bei über 15 Metern hohen Bäumen schon ein Abstand von acht Metern notwendig. Ist ein Baum oder Strauch höher, als er danach sein dürfte, kann der Nachbar verlangen, dass der Grundstückseigentümer ihn auf die zulässige Höhe zurückschneidet. Das Zurückschneiden braucht dann aber nur vom 1. Oktober bis zum 15. März vorgenommen zu werden, damit die Pflanzen nicht während der Wachstumsperiode geschädigt werden.

Das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz kann aber von Gemeinden auch eingeschränkt werden. Durch Baumschutzsatzungen oder Bebauungspläne kann vorgeschrieben sein, dass Bäume, Sträucher, Hecken oder sonstige Bepflanzungen nicht beseitigt oder verändert werden müssen. Dann darf auch der Eigentümer selbst den Baum oder Strauch nicht beseitigen oder verändern. Weiterhin sind auch bestimmte Fristen zu beachten, wenn Bäume schon höher gewachsen sind, als es das Gesetz vorsieht. Das Recht des Nachbarn auf Rückschnitt erlischt hier beispielsweise, wenn er nicht spätestens im fünften Kalenderjahr, nachdem die zulässige Höhe überschritten war, Klage bei Gericht erhebt.

Unterschiedlich ist die Rechtslage bei einem häufigen Ärgernis – dem Laub. Terrassen werden verunreinigt oder auch Dachrinnen verstopft, was viele Nachbarn ärgert. Grundsätzlich ist der jeweilige Grundstückseigentümer für die Laubentsorgung auf seinem Grundstück verantwortlich. Vereinzelt haben Gerichte aber auch schon entschieden, das jährliche Ausgleichszahlungen getätigt werden mussten. Hier muss aber der jeweilige Einzelfall entschieden werden. Auch wenn Obstfrüchte auf dem eigenen Grundstück greifbar geerntet werden könnten, ist das normal nicht zulässig. Das jeweilige Obst gehört dem Grundstückseigentümer, wo auch der Baum steht. Ernten darf er das Obst aber nur von seinem eigenen Grundstück aus. Dem Nachbar steht das Obst gesetzlich nur zu, wenn es von alleine vom Baum auf sein Grundstück fällt.

Zusätzlich werden in der Broschüre des Landes auch noch andere mögliche Streitfälle wie Grenzbebauungen, laute Geräusche, Tierbesuch oder Zäune aufgeklärt. Die verschiedenen Streitigkeiten von Nachbarn können in Niedersachsen aber erst vor Gericht geklärt werden, wenn auch versucht wurde, die Streitigkeit vor einem Schiedsamt einvernehmlich beizulegen. Wenn sich die Parteien in dem Schlichtungsverfahren nicht einigen, erteilt die Schiedsperson ihnen eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, die Voraussetzung für die Erhebung einer Klage vor dem Amtsgericht ist. In der Broschüre wird aber auch deutlich, dass das Justizministerium auch immer an einer friedlichen Klärung der beiden Nachbarn interessiert ist. Kommunikation ist hier genau wie in anderen Bereichen der beste Schlüssel für Problemlösungen.

 

Broschüre: Die Broschüre „Tipps für Nachbarn“ stellt das Niedersächsische Justizministerium zum Download unter https://www.mj.niedersachsen.de/download/8071/Broschuere_Tipps_fuer_Nachbarn_.pdf bereit.

 

Foto: Bestimmte Abstände zum Grenzzaun müssen auf Grundstücken eingehalten werden